NEWS 01

Schärfere normative Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz

Im Februar 2013 erschien eine neue Fassung der Norm DIN 4108-2 "Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden, Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz". Diese Norm ersetzt die bauaufsichtlich eingeführte Ausgabe vom Juli 2003.

Mit Sicherheit wird in einer neuen EnEV 20xx ein datierter Verweis auf die Neufassung der Norm enthalten sein. Mit der Neufassung der Norm ist die Anforderung zum sommerlichen Wärmeschutz verschärft. Die schärfere Anforderung zum sommerlichen Wärmeschutz kann zu wesentlichen Planungsänderungen, ggf. der Architektur führen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn nach den Berechnungsalgorithmen der Neufassung für den zulässigen Sonnenenergieeintrag negative Werte ermittelt werden.

Dass nach dieser Norm zulässige negative Werte des Sonnenenergieeintrages ermittelt werden, ist physikalisch nicht plausibel, ändert aber nichts an der Tatsache, dass hier z. B. in Eckräumen mit zwei Glasfassaden ein positiver zulässiger Sonnenenergieeintrag zu erreichen ist, wenn die Fläche transparenter Bauteile verringert wird.

Die Existenz des Weißdruckes der Neufassung der Norm und die infolge des datierten Verweises in der EnEV 2009 noch gültige, öffentlich-rechtliche Anforderung ist zivilrechtlich bedenklich.

Deshalb empfehlen wir allen Planern, ihre Bauherren im Sinne einer unmissverständlichen Klarstellung auf die Konsequenzen der neuen Norm DIN 4108 hinzuweisen. Dabei ist zu unterscheiden, ob für das Bauvorhaben bereits eine Baugenehmigung beantragt wurde bzw. werden soll oder ob das Bauvorhaben bereits genehmigt wurde bzw. sich in Ausführung befindet.

Weil für die Neufassung der Norm mindestens der Anschein besteht, dass diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und parallel dazu im Rahmen öffentlich-rechtlicher Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz deutlich geringere Anforderungen gestellt werden, soll der aufgeklärte Bauherr sich insbesondere aus zivilrechtlichen Gründen dazu äußern, welche Anforderung zum sommerlichen Wärmeschutz er im Bauvorhaben umzusetzen wünscht.

Als kompetente Planer weisen Sie den Bauherrn darauf hin, dass wenn er die noch gültige öffentlich-rechtliche Anforderung zum sommerlichen Wärmeschutz als ausreichend betrachtet, er im Fall einer Veräußerung des Bauwerks die bestehende oder zukünftige Baugenehmigung als Anlage zum notariellen Kaufvertrag aufnehmen sollte, weil der Käufer immer davon ausgehen kann, dass die zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes gültigen technischen Regelwerke eingehalten sind.

Exemplarischer Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz